Allgemeine Geschäftsbedingungen

Meine Produkte aus dem Shop werden entweder über den Direktvertrieb oder die REMAC Import & Export Ges.m.b.H.
Hirtenbergerstrasse 21/1/15; A-2544 Leobersdorf versendet.

Bei Einkäufe über den Direktvertrieb gelten die AGB´s der jeweiligen Vertriebspartner!

§ 1 ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH der REMAC Import & Export Ges.m.b.H.

1. Alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen der Firma Remac im folgenden Remac genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen:

2. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von Remac sind selbst dann nicht bindend, wenn Remac ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Angebote und Verkaufsunterlagen der Remac sind freibleibend und unverbindlich. Kaufverträge und sämtliche Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsbestätigung der Remac. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche und elektronische Bestätigung auch durch Lieferschein und Rechnung ersetzt werden. Mündliche Zusagen und Nebenabreden ohne die schriftliche Auftragsbestätigung der Remac sind unwirksam. Die allfällige Einrede, auf Schriftform konkludent verzichtet zu haben, ist gegenstandslos.

2. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert Remac Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenabgaben, stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist Remac berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.

3. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern der Remac abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsleitung zustimmt. Es steht Remac frei, die von ihren Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall wird dem Kunden binnen 3 Wochen mitgeteilt; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.
§ 3 LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Remac steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Sitz der Remac oder deren Partnern auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die Bahn, die Post, den Frachtführer oder den berechtigten Abholer geht die Gefahr auf den Käufer über. Für die Ware wird seitens Remac eine Transportzwangsversicherung abgeschlossen, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. Die Transportversicherung oder eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Remac hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Werden Versand oder Übergabe aus von Remac nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Angekündigte Liefertermine gelten als bloß annähernd geschätzt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Remac. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von Remac durch Lieferanten und Hersteller. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der Käufer mittels eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von 4 Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von Remac nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an Remac sind ausgeschlossen.

3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin das Lager verlassen hat, dem Frachtführer übergeben wurde oder dem Käufer deren nachweisbare Versandbereitschaft gemeldet worden ist.

4. Remac steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen, die auch gesondert verrechnet werden können, anzunehmen.

5. Fälle höherer Gewalt entheben Remac von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, von Remac unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von Remac in Aussicht genommenen Bezugsquelle. In solchen Fällen ist Remac berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 ABNAHMEVERZUG

1. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, der Käufer die Annahme der Ware verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, so steht Remac nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen und Erfüllung zu verlangen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Remac ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

2. Für die Dauer des Abnahmeverzuges des Käufers ist Remac berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.
§ 5 PREISE

1. Den Lieferungen der Remac liegen die jeweils gültigen Preislisten zugrunde. Remac ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen.

2. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist Remac berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten Remac eingetretene Veränderungen von Fremdwährungskursen zum EURO, zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Vertragsrücktritt zu nehmen.

3. Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab dem Sitz der Remac. Verpackungs-, Transport-, Versicherungsund Entsorgungskosten, allfällige Zölle und Abgaben sowie die gesetzliche Umsatzsteuer trägt der Käufer.
§ 6 ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Remac sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Etwaige Abzüge werden rückverrechnet. Wird der in der Faktura genannte Termin überschritten, gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung oder Benachrichtigung bedarf. Unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte und Schadenersatzansprüche ist Remac bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% über dem zum Zeitpunkt geltenden Bankzinssatzes pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.

2. Für den Fall des Verzuges ist der Käufer verpflichtet, Remac sämtliche von ihr aufgewendete vorprozessuale Kosten, wie etwa Anwaltshonorare, Mahn- und Inkassospesen zu refundieren.

3. Gerät der Käufer in Verzug oder werden Remac Umstände bekannt, die nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, insbesondere Einstellung seiner Zahlungen, Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über sein Vermögen, so ist Remac berechtigt, alle ihre Forderungen, auch wenn deren Bezahlung gestundet ist, sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie Dauerverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Remac ist insbesondere dazu berechtigt, ausstehende oder weitergehende Belieferungen von einer Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Weiters ist Remac für diesen Fall berechtigt, die Rückgabe der von ihr gelieferten und nicht gemäß den Geschäftsbedingungen vollständig bezahlten Waren zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht ihr zumindest ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe von zumindest 25% des Fakturenwertes zu.

4. Sämtliche Zahlungen des Kunden werden stets zur Begleichung seiner ältesten Verbindlichkeiten verwendet. Eingehende Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Spesen und Kosten jeglicher Art, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Allfällige anders lautende Widmungen oder Bestimmungen des Kunden sind unwirksam.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag dem Konto der Remac gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks, Wechsel oder Bankeinziehungsaufträge. Schecks werden nur zahlungshalber gegen Erstattung der Diskont- und Einziehungsspesen angenommen.

6. Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Mängel an gelieferten Waren oder Dienstleistungen, aus welchem Titel immer, ist nicht zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen Remac haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende Forderungen von Remac zu kompensieren, es sei denn, dass diese Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Käufers stehen, sie gerichtlich festgestellt oder von Remac ausdrücklich anerkannt worden sind.

7. Sämtliche Zessionsverbote sowie sinngemäß gleichlautende Bedingungen des Kunden gelten als nicht geschrieben.
§ 7 STORNIERUNGEN

Remac ist nach ihrer Wahl berechtigt, insbesondere bei Vorliegen der unter § 6 angeführten Gründen, entweder auf der Abnahme der bestellten Waren zu bestehen und vom Kunden die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Auftrag, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes ist Remac berechtigt, als Schadenersatz eine Stornogebühr in Höhe von 20%, berechnet vom Bruttofakturenwert, zu fordern. Diese Stornogebühr (Konventionalstrafe) unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Das selbe Recht steht Remac bei ungerechtfertigtem Vertragsrücktritt durch den Kunden zu. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche durch Remac wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Remac behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag, der mit ihnen zusammenhängenden Zinsen und mit ihrer Durchsetzung verbundenen Kosten vor. Des Weiteren gelten der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei Remac bestehender Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichneten Waren Zahlung leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der Saldoforderung der Remac. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesonders bei Zahlungsverzug, ist Remac berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder zu pfänden. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Remac liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Remac ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen an Remac ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer verpflichtet sich daher, den solcherart erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an Remac abzuführen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Eingriffen von Dritten auf Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich Remac schriftlich zu benachrichtigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Remac die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den der Remac entstandenen Ausfall.

3. Remac verpflichtet sich dazu, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Remac.

4. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist Remac unwiderruflich dazu berechtigt, ohne das Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Käufers durch Beauftragte an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Remac garantiert 12 Monate hindurch dafür, dass die von ihr gelieferten Waren bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein handelsüblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweisen und behalten.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge ist spätestens 8 Tage nach Übernahme der Ware zu erheben. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es Remac frei, die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Nachbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelnden Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu begutschriften. Für Produkte, die nicht von Remac hergestellt worden sind, beschränkt sich ihre Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

3. Mengendifferenzen und sichtbare Beschädigungen müssen bei Warenübernahme Remac und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreier Umhüllung und Verladung. Verspätete Reklamationen können nicht anerkannt werden.

4. Innerhalb der Gewährleistungsfrist von12 Monaten übernimmt Remac im Falle der Nachbesserung eines gerügten und von ihr anerkannten Mangels die Kosten für die hierfür aufgewendete Arbeitzeit. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten, wie z.B. Transportkosten, trägt der Käufer, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

5. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistung ist Remac weiters befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn durch den Käufer technische Originalzeichen geändert oder beseitigt werden.

6. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die Ware an Remac zurückzustellen. Die Produkte müssen bei Remac frei eintreffen und werden von Remac unfrei ausgeliefert. Durch Reparatur oder Garantieaustausch tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist in Kraft. Warenrücksendungen zwecks Reparatur und Garantieaustausch werden in der Folge von Remac nur angenommen, wenn außen auf dem Paket deutlich sichtbar die von Remac bekannt gegebene RMA – Nummer angebracht ist. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, die Ware nicht von Remac geliefert wurde oder die Rücksendung nicht den gemachten Angaben entspricht, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweiligen gültigen Servicepreisen der Remac sowie die Rücktransportkosten und allfällige Versandspesen berechnet.

7. Insoweit für Remac eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes überhaupt in Frage kommt, haftet Remac auf Grund des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Personen- oder Sachschäden, die der Verbraucher erleidet, gegenüber Unternehmen jedoch bloß für Personenschäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Insbesondere übernimmt Remac keinerlei Haftung für Datenverlust, entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

8. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 9 PHG) oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen zu überbinden. Für den Fall, dass eine solche Überbindung ausbleiben sollte, verpflichtet sich der Käufer, Remac schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die Remac im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu ersetzen. Sollte der Käufer selbst im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Remac gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und für die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Dritten, haftet Remac bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit).

9. Für Angaben der den gelieferten Produkten beigefügten Betriebsanleitungen oder Produktbeschreibungen der Herstellerfirmen übernimmt Remac keine Haftung. Remac leistet ferner keine Gewähr für die Brauchbarkeit der gelieferten Waren zu einem bestimmten Zweck des Käufers.

10. Remac ist berechtigt, Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller an den Kunden weiterzugeben, ohne in diesem Fall dafür selbst einstehen zu müssen.
§ 10 PATENT- UND URHEBERRECHTE

1. Remac übernimmt keine wie immer geartete Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Eine behauptete Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte ist Remac unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zur bringen.

2. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, darf der Kunde diese weder kopieren noch Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Durch Öffnen der versiegelten Verpackungen werden die Software-Lizenzbestimmungen des Herstellers anerkannt, eine nachträgliche Rückgabe oder Umtausch ist nicht möglich.

3. Bei den zu dem Lieferumfang gehörenden Programmen handelt es sich um von Seiten der Remac ungeprüfte Standard-Software, für deren Funktion, Mängelfreiheit und evtl. Fehlerhaftigkeit Remac keinerlei Haftung oder Gewährleistung übernimmt.
§ 11 WIEDERAUSFUHR VON PRODUKTEN

1. Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische Technologiewaren unterliegen (BGBl. Nr. 184/1984 in der jeweils geltenden Fassung), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen Überbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren – auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form – ist nur mit Zustimmung des Bundes- Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren Verpflichtung zur Überbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer.

2. Bei Export der Ware ist der Käufer alleinig verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Remac erteilt keine wie immer geartete Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Ware.
§ 12 GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort des Kaufvertrages ist der Geschäftssitz der Remac. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

Leobersdorf, im Jänner 2020
Remac GmbH Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit “Aktiv Mensch”

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